1. Art der Tätigkeit
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Immobilienmakler Guido Richter, nachfolgend OHV-Makler genannt finden Anwendung auf alle Verträge bzgl. der Vermittlung und Vermarktung von Grundstücken, der Vermietung und Vermarktung von Hausimmobilien sowie Gewerbeimmobilien. Sie umfassen sämtliche Vermittlungsmaklertätigkeiten. Angaben in Exposés und Objektbeschreibungen sind freibleibend und unverbindlich. Irrtümer, Preisänderungen, Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
2. Vertragsabschluss
Ein rechtsverbindlicher Maklervertrag zwischen OHV-Makler und seinem Kunden kommt zustande durch den förmlichen Vertragsabschluss oder durch schlüssiges Verhalten, wenn der OHV-Makler dem Kunden Exposés oder Objektbeschreibungen vorlegt und der Kunde diese entgegennimmt oder wenn der OHV-Makler Kontakte zwischen Verkäufern/Vermietern und Käufern/Mietern vermittelt. Mit dem Empfang von Exposés, Objektbeschreibungen oder anderer Angebote des OHV-Makler gleich welcher Form wie z. B. per Post, E-Mail, Fax, Telefon oder Internet treten die AGB´s in Kraft.
3. Provisionsanspruch
Der Provisionsanspruch entsteht sobald die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises durch den OHV-Makler ein Vertrag zustande gekommen ist. Das gilt auch bei Erwerb durch Versteigerungen. Die Provision oder Courtage ist verdient und fällig, sobald der rechtswirksame Mietvertrag/Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Bei erteiltem Makler-Auftrag vertritt der OHV-Makler allein die Vermakelung der Immobilie gemäß Vertrag. Wird ein Objekt veräußert oder vermietet auf Grund der Tätigkeit anderer Makler oder Personen, so ist die Provision in der vertraglich vereinbarten Höhe zwischen dem OHV-Makler und dem Auftraggeber fällig.
4. Höhe der Provision
Die Vermittlungs- und Nachweisprovision und Zahlungsart für den Erwerb von Haus- und Grundbesitz ist einzelvertraglich festgehalten. Soweit nichts anderes einzelvertraglich festgehalten ist, beträgt sie 7,14% des Kaufpreises inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Provision und Zahlungsart für die Vermietung von Wohnraum ist einzelvertraglich geregelt. Soweit nichts anderes einzelvertraglich festgehalten wurde, beträgt sie für den Auftraggeber das 2,38-fache der Netto-Kaltmiete (inkl. 19% MwSt.) und ist verdient und zahlbar an den OHV-Makler nach Abschluss des Mietvertrages. Die Provision ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
5. Vertraulichkeit
Alle Angebote sind ausschließlich für den jeweiligen Adressaten bestimmt und vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des OHV-Makler nicht zulässig. Sollte durch unbefugte Weitergabe ein Vertrag zustande kommen, so steht dem OHV-Makler sofort die ursprünglich vereinbarte Provision gemäß § 4AGB zu.
6. Haftungsbeschränkung
Der OHV-Makler nutzt für seine Tätigkeit Informationen Dritter wie z. B. Pläne, Unterlagen, die vom Veräußerer oder Vermieter stammen. Diese werden umfangreich geprüft. Dennoch kann der OHV-Makler keine Garantie für die Vollständigkeit bzw. Richtigkeit der Aussagen und Angaben übernehmen. Der OHV-Makler haftet nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem nachweislichen Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder Garantien.
7. Nebenabreden
Grundsätzlich bedürfen Nebenabreden der Schriftform. Abänderungen der Schriftform sind ebenfalls nur schriftlich gültig.
8. Doppeltätigkeit
Der OHV-Makler ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner provisionspflichtig tätig zu werden.
9. Folgegeschäft
Sobald ein Vertragsabschluss über ein durch den OHV-Makler als Auftragnehmer angebotenes Objekt zustande gekommen ist, hat der Auftraggeber den OHV-Makler hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Es besteht Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den OHV-Makler unaufgefordert über alle Umstände zu unterrichten, die für die Entstehung und Höhe des Provisionsanspruches von Bedeutung sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, wesentliche Angaben des erfolgten Vertrages des OHV-Makler bekannt zu geben wie das Datum des Kaufvertrages, die Anschrift des Vertragspartners einschließlich der Angaben zum Kaufpreis oder zur Miete.
10. Verzug
Sollte der Auftraggeber mit seiner Zahlungsverpflichtung trotz Fälligkeitsmitteilung und Mahnung nachweislich mit der vereinbarten Provision in Verzug geraten, so fallen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe an. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.